Heimreglement

Der Vorstand des Vereins Regulahaus erlässt das folgende Reglement für das evangelische Wohnheim Regulahaus:

1. Zweck

Das evangelische Wohnheim Regulahaus nachfolgend Regulahaus genannt – steht psychisch beeinträchtigten Personen ab dem 18. Altersjahr – nachstehend Bewohner genannt – offen.

2. Leitung

Für die Leitung und Verwaltung des Regulahaus ist die vom Vorstand beauftragte Heimleitung und deren Stellvertretung verantwortlich.

3. Aufnahme

Das Regulahaus steht Menschen aller Nationalitäten und Religionen offen. Es ist politisch neutral. Die Anmeldung hat bei der Heimleitung schriftlich mit dem offiziellen Formular zu erfolgen. Über den Zeitpunkt der Aufnahme wird aufgrund der nachfolgenden Kriterien entschieden:

  • Dringlichkeit
  • Reihenfolge der Anmeldung
    Die Aufnahme ins Regulahaus kann aus medizinischen oder betrieblichen Gründen verweigert werden.
  • Bewohner und Betreuungsteam werden in den Entscheidungsprozess miteinbezogen. Der endgültige Entscheid liegt bei der Heimleitung.

4. Rechte und Pflichten der Bewohnerinnen und Bewohner

Die Bewohnenden haben keinen Anspruch auf ein bestimmtes Zimmer. Es wird ihren Wünschen jedoch soweit wie möglich entsprochen. Die Zimmer werden vom Regulahaus mit einer Grundausstattung (Bett, Nachttisch, Schrank) zur Verfügung gestellt. Weitere Möbel können nach Absprache mit der Heimleitung mitgebracht werden. Für das Einrichten der Zimmer stellt das Heim eigenes Personal zur Verfügung. Es ist verboten zu Befestigungszwecken von Gegenständen Löcher zu bohren oder Nägel in die Wände einzuschlagen. Die religiöse Betreuung erfolgt in Zusammenarbeit mit den örtlichen Seelsorgern. 

5. Versicherung

Alle Bewohnenden müssen eine individuelle Haftpflichtversicherung abschliessen. Die Versicherung gegen Krankheit und Unfall ist ebenfalls Sache der Bewohnerin oder des Bewohners.

6. Preisanpassungen

Die Taxen werden durch das Kantonale Sozialamt in der Taxtabelle festgelegt, regelmässig überprüft und gegebenenfalls angepasst.

7. Rechnungsstellung

Die Rechnungsstellung der Pensionstaxen erfolgt Ende des Vormonats. Wir empfehlen zur regelmässigen Bezahlung einen Dauerauftrag einzurichten. Nach Abwesenheiten (pro Nacht inklusive zweier Mahlzeiten) gibt es Rückerstattungen. Die Rückerstattungen werden im Folgemonat ausbezahlt. Die Preisgestaltung der Pensionstaxen und der Rückerstattungen werden in der Taxordnung aufgeführt.

8. Krankheit

Im Regulahaus besteht freie Arztwahl. Leichte pflegerische Verrichtungen können durch die Spitex kurz- und mittelfristig abgedeckt werden. Bewohnende, deren Betreuung durch unser Personal oder Pflege durch Spitex nicht mehr gewährleistet werden kann, müssen in eine geeignete Wohnform umziehen. Im Falle einer psychischen Dekompensation, Instabilität,

Fremd- oder Selbstgefährdung ist es eine Überweisung in eine externe psychiatrische Klinik angezeigt.

9. Austritt altershalber

Nach Erreichen des Pensionsalters wird individuell, dem Wunsch des Betroffenen Bewohners entsprechend kurz-, mittel- oder langfristig eine geeignete Anschlusslösung gesucht. Die Aufenthaltsdauer nach Erreichen des Pensionsalters richtet sich nach dem physischen Zustand, der zeitlich örtlichen Orientierung, der Gestaltung des Tagesablaufes und dem Bewohnermix im Haus. Die Heimleitung entscheidet grundsätzlich über den Zeitpunkt des Altersheimübertrittes. Bei allen ordentlichen Austritten verpflichtet sich das Regulahaus den Bewohnenden bei einer Anschlusslösung in geeignetem Rahmen behilflich zu sein.

10. Todesfall

Im Todesfall trifft die Heimleitung mit den Angehörigen die notwendigen Anordnungen. Es gelten die Bedingungen gemäss Taxtabelle.

11. Aufsicht

Das Wohnheim Regulahaus ist auf der Liste des kantonalen Sozialamtes des Kantons Zürich aufgeführt. Es untersteht daher der kantonalen Aufsicht. Der Bezirksrat Zürich führt regelmässig Visitationen durch und ist auch erste Rekurs- und Anlaufstelle.